Mitgliedschaft im LSB Sachsen-Anhalt
 
Was ist ein eingetragener Verein (e.V.)?
Wie wird man e.V.?
Die Eintragung im Vereinsregister
Die Satzung des e.V.
Wie wird der Verein gemeinnützig?
Wer kann Mitglied im LandesSportBund werden?
Wie kommt die Mitgliedschaft zu Stande?
Was bringt die LSB- Mitgliedschaft für den Verein?
Musterdokumente für Sportvereine
 
 
Bereits 3.029 Sportvereine aus Sachsen-Anhalt sind Mitglied im LandesSportBund Sachsen-Anhalt. Sie haben damit die Möglichkeit, Förderanträge zur Unterstützung der Sportarbeit in ihrem Verein zu stellen, genießen grundlegenden Versicherungsschutz beim Sporttreiben über den Versicherungsvertrag des LSB mit der ARAG-Sportversicherung und haben die Möglichkeit über alle Gremien des LSB an der demokratischen Sportentwicklung im Land teil zu haben.

Bei der Gründung eines neuen Sportvereins gilt es aus rechtlicher Sicht einiges zu beachten. An dieser Stelle möchten wir ihnen auf dem Weg von der Neugründung eines Vereins über die Eintragung im Vereinsregister bis hin zur Anmeldung der Mitgliedschaft im LandesSportBund einige wichtige Hilfestellungen geben.
 
Was ist ein eingetragener Verein (e.V.)?
Ein Verein im Sinne des Bürgerlichen Rechts ist eine auf gewisse Dauer befristete Personenvereinigung:
  • die eine körperliche Verfassung (Satzung) besitzt,
  • die als einheitliches Ganzes gedacht ist, daher einen Gesamtnamen führt und unter diesem einen gemeinsamen Zweck verfolgt,
  • die im Bestand vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig ist.
Wird diese Definition auf den Bereich des Sports angewendet, so können wir sagen: Ein Sportverein ist ein freiwilliger, auf Dauer abzielender Zusammenschluss von aktiven Sportlern und passiven Sportanhängern zur organisierten Durchführung von Training und Wettkampf.
 
Wie wird man e.V.?
Bis der Verein zum eingetragenen Verein und damit zur juristischen Person wird, durchläuft er einige Phasen. Zunächst einmal schließen sich mehrere Interessenvertreter zusammen, um ihre Ziele gemeinsam in einem Verein durchzusetzen. Dies geschieht auf der Gründungsversammlung. Der eingetragene Verein muss dabei gemäß § 56 BGB über mindestens sieben Mitglieder (natürliche Personen) verfügen. Sobald sieben Interessenvertreter schuldrechtliche Verpflichtungen begründen (durch Miet-Kaufvertrag), gelten sie laut § 705 BGB als Vertreter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Wichtig ist für den Verein die Phase, in welcher er über seine Satzung verfügt. Durch die Zielsetzung in der Satzung "e.V. zu werden" gilt der Verein als Vorverein. Der Vorverein ist der Verein bis zur Eintragung in das Vereinsregister. Er ist aber noch nicht rechtsfähig. Die Mitglieder des Vorvereins haften deshalb, wie bei dem nicht eingetragenen Verein, persönlich für die Verbindlichkeiten im Rechtsverkehr. Ab der Registereintragung aber gehen diese Verbindlichkeiten des Vorvereins auf den nunmehr rechtsfähigen Verein über.
Abschließend sei noch einmal darauf hingewiesen, dass gemäß § 21 BGB nur der Verein durch die Eintragung in das Vereinsregister rechtsfähig wird, welcher auf keinen unternehmerischen Zweck ausgerichtet ist. Sofern nun der Verein als Nebenzweck(mit untergeordneter Bedeutung) auch unternehmerisch tätig wird (Gaststätte) hat dies keine Folgen.
 
Die Eintragung im Vereinsregister
Gemäß § 55 (1) BGB erfolgt die Eintragung in das Vereinsregister bei dem Gericht, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat.
Eingetragen werden folgende Informationen zum Verein:
  • die Anmeldung der Eintragung gemäß § 59 BGB
  • der Vorstand § 59 BGB
  • alle Änderungen zum Vorstand § 67 BGB
  • Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstandes und vom Gesetz abweichende Bestimmungen über die Beschlussfassung des Vorstandes (§ 26, § 28, § 64 BGB)
  • Satzungsänderungen gemäß § 71 BGB
  • eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Auflösung des Vereins § 74 BGB
  • die Liquidation § 76 BGB
  • der Wechsel der Liquidatoren § 76 BGB
  • vom Gesetz abweichende Bestimmungen für die Beschlussfassung der Liquidation § 48, § 77 BGB
  • Beendigung der Liquidation § 49 BGB.
Gemäß § 59 BGB hat der Vorstand den Verein beim Vereinsgericht zur Eintragung anzumelden. Die Anmeldung muss gemäß § 77 BGB über beglaubigte Unterschriften des vertretungsbefugten Vorstandes verfügen. Das heißt, dass im Beisein eines Notars vom Vorstand unterschrieben wird. Beglaubigt wird also nur die Unterschrift. Natürlich werden von Seiten des Notars auch Gebühren erhoben, aber auch für die Anmeldung beim Vereinsregister entstehen Kosten. Zur Anmeldeurkunde sind gemäß § 59 (2) BGB beizufügen:
  • die von den mindestens 7 Gründungsmitgliedern unterzeichnete Unterschrift der Satzung,
  • Ablichtung der Satzung,
  • Ablichtung des Gründungsprotokolls, aus welchem sich die Bestellung des Vorstandes ergibt.
 
Die Satzung des e.V.
Die Satzung stellt die Grundordnung des Vereins dar. Die inhaltlichen Anforderungen werden deshalb auch im BGB ausführlich in den §§ 57, 58 behandelt. Der § 57 BGB besagt: die Satzung muss den Zweck, den Namen, den Sitz und das Ziel e. V. zu werden enthalten. Nach § 58 BGB soll der Verein in der Satzung Bestimmungen festlegen über:
  • den Ein- und Austritt der Mitglieder,
  • die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen,
  • die Bildung des Vorstandes,
  • die Voraussetzung zur Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • die Form der Berufung, Beurkundung von Beschlüssen.
Die Anforderungen, welche in den §§ 57 - 58 BGB an die Satzung gestellt werden, muss der Verein beachten, da laut § 60 BGB die Nichteinhaltung beider Paragraphen zur Zurückweisung der Anmeldung führten. Alle weiteren Ergänzungen sind vom Verein in eigener Entscheidung vorzunehmen, und können auch nicht von Seiten des Vereinsregisters beeinflusst werden. Beachtet werden muss dabei, dass die Satzung nicht gegen zwingendes Recht verstoßen darf. Der Satzung des Vereins kommt bei der Eintragung eine wesentliche Bedeutung zu. Bei der Anmeldung des Vereins zur Eintragung muss bezüglich der Satzung beachtet werden, dass sie schriftlich, in deutscher Sprache verfasst und notariell beglaubigt wurde.
 
Wie wird der Verein gemeinnützig?
Sowie der Verein sich gegründet hat, unterliegt er auch der Besteuerung. Das heißt, dass der nicht eingetragene Verein genauso steuerpflichtig sein kann, wie der e.V. Aus diesem Grund sollte die Vereinsgründung umgehend dem örtlich zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden.
Ein gemeinnütziger Verein wird steuerlich begünstigt. Da diese gesetzlich garantierte Begünstigung erhebliche finanzielle Vorteile für den Verein bringt, möchten wir darauf etwas ausführlicher eingehen. Die rechtliche Grundlage der Gemeinnützigkeit bildet die Abgabenordung (AO) mit den §§ 51 bis 68. Laut § 52 AO ist ein Verein gemeinnützig, wenn er die Allgemeinheit fördert und gemeinnützige Zwecke verfolgt.

Was heißt das eigentlich?
Die Allgemeinheit wird gefördert, wenn der Verein niemanden den Zugang durch die Vornahme von Abgrenzungen (z. B. durch die alleinige Aufnahme einer Betriebsbelegschaft) oder zu hohe Aufnahme- bzw. Mitgliedsbeiträge verwehrt. Es gibt so zum Beispiel Höchstgrenzen für die Mitgliedsbeiträge, die zusammen durchschnittlich nicht höher als 1023 € je Mitglied und Jahr sein sollten. Aufnahmegebühren sollen durchschnittlich nicht mehr als 1.534 € im Jahr für die aufgenommen Mitglieder betragen. Bei Überschreitung dieser Grenzwerte ist die Gemeinnützigkeit des jeweiligen Vereins gefährdet. Selbstlos handelt der Verein wenn er:
weder für sich noch für seine Mitglieder unternehmerische Zwecke verfolgt, das heißt:
  • er keine Zuwendungen an Mitglieder gewährt,
  • er keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt.
Aufmerksamkeiten wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich sind, fallen nicht unter den Begriff der Zuwendungen.
Für die Gemeinnützigkeit unschädlich sind:
  • Sachzuwendungen bis zu 40 € auf Grund von persönlichen Ereignissen,
  • pro Mitglied im Jahr 40 € für Vereinsausflüge.
Der Verein soll weiterhin, sofern er selbstlos handeln möchte, keine politischen Parteien durch seine Mittel unterstützen. Bei der Auflösung des Vereins hat er sein Vermögen einer anderen gemeinnützigen Einrichtung zu überschreiben. Im § 52 Abs. 2 Nr. 2 der AO wird der Sport als gemeinnütziger Zweck genannt; dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein wesentliches Element des Sportes die körperliche Ertüchtigung ist. So gelten Skat, Bridge und Go-Spiel nicht als Sport im Sinne der Vorschrift. Gleiches gilt für den Amateurfunk, Modellflug und Hundesport, welche aber im § 52 Abs. 2 unter Nr. 4 der AO extra als gemeinnütziger Zweck anerkannt werden.
Die laut Gesetz gewährten Steuervergünstigungen kann der Verein nur dann in Anspruch nehmen, wenn er die gemeinnützigen Zwecke ausschließlich und unmittelbar verfolgt. Gemäß § 56 der AO heißt ausschließlich: satzungsgemäße Verfolgung des Zweckes. Somit muss der gemeinnützige Verein in erster Linie satzungsgemäße Aufgaben betreuen, darf aber als Nebenzweck auch wirtschaftlich tätig sein (Gaststätte). Laut § 57 der AO verfolgt ein Verein unmittelbar gemeinnützige Zwecke, sofern er diese selbst und nicht durch einen Unternehmer verwirklicht. Sofern der Verein alle diese Voraussetzungen erfüllt, kann er beim Finanzamt einen formlosen Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit stellen. Bei einem neu gegründeten Verein wird nur auf der Grundlage der Satzung eine vorläufige und bis zu 18 Monaten befristete Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit ausgestellt. Nach ein bis spätestens drei Jahren wird dann auf der Grundlage von Kassenberichten die Gemeinnützigkeit geprüft.
 
Wer kann Mitglied im LandesSportBund werden?
Der LSB ist die Vereinigung der Sportvereine und Sportverbände unseres Landes. Für die Aufnahme in den LandesSportBund müssen die Vereine folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • der Verein muss im Vereinsregister eingetragen sein.
  • aus seinem Namen und seiner Satzung muss eindeutig hervorgehen, dass sein Zweck vorrangig das Sporttreiben ist (da es sich folglich um einen Sportverein handelt).
  • er muss gemeinnützig sein,
  • er muss die Satzung und Ordnungen des LSB einhalten sowie die gefassten Beschlüsse befolgen,
  • er muss die festgelegten Bundes- LSB-Beiträge und Gebühren sowie die Versicherungsbeiträge pünktlich abführen,
  • er muss die zur Durchführung der Bundesaufgaben erforderlichen Leistungen erbringen, insbesondere betrifft das die Meldungen zur Bestandserhebung.
 
Wie kommt die Mitgliedschaft zu Stande?
Vereine, die diese Bedingungen erfüllen, können ihre Aufnahme in den LSB bei dem zuständigen Kreis- oder Stadtsportbund beantragen. Dem schriftlichen Antrag sind die Satzung, das Gründungsprotokoll, der Vereinsregisterauszug, der Gemeinnützigkeitsnachweis und der LSB-Bestandserhebungsbogen beizufügen. Über die Aufnahme entscheidet der LandesSportBund auf der Grundlage der Befürwortung durch den KSB/SSB. Jeder bestätigte Verein erhält eine Mitgliedsurkunde. Bei Ablehnung hat der Verein das Recht, den nächstfolgenden Hauptausschuss des LSB anzurufen, dieser entscheidet endgültig.
 
Was bringt die LSB- Mitgliedschaft für den Verein?
Ein Verein, der dem LSB beitritt, genießt eine Reihe von Vorteilen:
  • er ist Mitglied in der "Familie der Sportler Sachsen-Anhalts", erhält als solches viele für ihn wichtige Informationen und kann an entsprechenden Veranstaltungen und Lehrgängen (z. B. für Organisationsleiter, Übungsleiter, Trainer, Sportler) teilnehmen,
  • er erhält die LSB-Zeitschrift "Sport in Sachsen-Anhalt", (Anzahl abhängig von der Vereinsgröße),
  • er ist Nutzer von Fördermaßnahmen (z. B. für die Vereinsarbeit im Sport- und Trainingsbetrieb, Übungsleiter, Sportstätten, Sportveranstaltungen),
  • seine Mitglieder genießen Versicherungsschutz,
  • er kann über den jeweiligen Kreis- oder Stadtsportbund in den Gremien des LSB mitwirken, kann Anträge einbringen und Entscheidungen mit beeinflussen,
  • er wird zu Fragen der Verwaltung, Organisation, Finanzen u. a. durch den LSB und seine Gliederungen beraten und betreut.
  • er ist Nutznießer der Zusatzvereinbarung zum Gesamtvertrag zwischen Deutschen Sportbund und der GEMA
 
Musterdokumente für Sportvereine
LSB-Aufnahmeantrag für Sportvereine
(Dateigröße: 295 kByte)
 
Mustersatzung für Sportvereine
(Dateigröße: 74 kByte)
 
Muster für einen Aufnahmeantrag im Sportverein
(Dateigröße: 58 kByte)
 
Muster Gründungsprotokoll für einen Sportverein
(Dateigröße: 57 kByte)
 
Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit
(Dateigröße: 52 kByte)
 
Muster einer Geschäftsordnung
(Dateigröße: 59 kByte)
 
Mietvertrag für eine Sporthalle
(Dateigröße: 61 kByte)
 
Pachtvertrag für eine Sportstätte
(Dateigröße: 62 kByte)
 
Sportstättensicherungsverordnung
(Dateigröße: 75 kByte)
 
Muster Spendenbescheinigung (Geldzuwendung)
(Dateigröße: 33 kByte)
 
Muster Spendenbescheinigung (Sachzuwendung)
(Dateigröße: 33 kByte)
 
Bürgerliches Gesetzbuch: Änderungen im Vereinrecht (18.09.2009)
(Dateigröße: 95 kByte)
 
Zusatzvereinbarung DOSB-GEMA (2009-2013)
(Dateigröße: 22 kByte)
 
Anmeldeantrag für Lotterie oder Tombola
(Dateigröße: 32 kByte)
 
Muster für eine Elternerklärung
(Dateigröße: 62 kByte)
 
GEMA-Vergütungssatz zum WM-Public Viewing
(Dateigröße: 146 kByte)
 
 
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