09.03.2020 - DOSB/Frank Löper
Ziel des Masernschutzgesetzes ist der wirksame Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Masern. Wichtig: Es besteht keine Kontrollpflicht für Sportvereine mit ihren eigenen Aktivitäten wie dem Trainingsbetrieb! Auch bei Ferien- und Trainingslagern sind Sportvereine von der Nachweispflicht zur Immunität gegen Masern nicht betroffen.
Eine Nachweispflicht ergibt sich allerdings für ehren- oder hauptamtlich Tätige und Freiwilligendienstleistende aus Sportvereinen, die an Schulen oder Kindertagesstätten Angebote machen. Hier muss der Masernschutz von den sogenannten Gemeinschaftseinrichtungen (Schulen und Kindertagesstätten) kontrolliert werden.
Das heißt im Klartext: Freiwilligendienstleistende, Übungsleiter*innen, ehren- oder hauptamtlich Tätige aus Sportvereinen, die im Rahmen von Kooperationen in Schulen oder Kindergärten regelmäßig eingesetzt sind, müssen die Immunität nachweisen!
Dabei stehen zwei Verfahren zur Verfügung, die auf dem nachfolgenden Merkblatt der Deutschen Sportjugend beschrieben werden. Für diejenigen, die bereits vor März 2020 an Schulen oder Kindertagesstätten tätig waren, gibt es eine Übergangsfrist für den Nachweis der Immunität bis Juli 2021.
Information für Sportvereine und -verbände zum Masernschutzgesetz