24.03.2020 - Frank Löper
„Für Lizenznehmer ruhen für den Zeitraum, in dem sie ihren Betrieb aufgrund behördlicher Anordnungen zur Eindämmung der Pandemie-Ausbreitung schließen müssen, alle Monats-, Quartals- und Jahresverträge. Es entfallen während dieses Zeitraums die GEMA-Vergütungen. Kein Lizenznehmer soll für den Zeitraum der Schließung mit GEMA-Gebühren belastet werden. Diese Maßnahme gilt rückwirkend ab dem 16. März 2020“, teilt die GEMA mit.
Dies soll laut Information des DOSB ausdrücklich auch für "Jahresverträge" gelten, die Sportvereine mit der GEMA abgeschlossen haben. Ferner hat die GEMA dem DOSB auf Nachfrage bestätigt, dass sie durch den Pauschalvertrag abgedeckte Musiknutzungen auch dann als abgegolten ansieht, wenn diese während der Zeit behördlich angeordneter Schließungen nicht unmittelbar in den Sportstätten, sondern "virtuell" erfolgen (z.B. bei Anleitung durch Übungsleiter via Internet-Homepage o.ä.).
Weiterführende Informationen dazu finden Sie stets aktuell unter: