08.05.2020 - Frank Löper
Sportstätten in Erbpacht werden demnach behandelt wie vereinseigene Sportanlagen. Somit ist auch hier der Vereinsvorstand entscheidungsbefugt für die Nutzungsfreigabe und regelt die Einzelheiten der Nutzung unter Beachtung der Vorgaben der 5. Landesverordnung.
Wenn Sportvereinen die Bewirtschaftung einer Sportanlage vom kommunalen Träger übertragen wurde, können die Einzelheiten der Nutzung nach grundsätzlicher Freigabe durch den Träger dem Verein überlassen werden.
Auch die gleichzeitige Nutzung einer Sportanlage durch mehrere Übungsgruppen von max. fünf Personen ist möglich. Hier muss jedoch durch den Träger der Anlage in Abhängigkeit von Größe und Beschaffenheit der Sportstätte eine Höchstzahl an Sportgruppen festgelegt werden, die die Anlage gleichzeitig nutzen dürfen. Umkleidekabinen bleiben geschlossen, der Zutritt zu WC-Anlagen, insbesondere zum Händewaschen, muss aber möglich sein.
Hier finden Sie den kompletten Wortlaut des Schreibens:
Umsetzung Sportstättennutzung zur 5. Landesverordnung Sachsen-Anhalts