04.11.2020 - Frank Löper
Gruppentraining und Wettkampfbetrieb mit mehr als zwei Sportlern bleibt im Sinne der von der Verordnung angestrebten Kontaktminimierung unzulässig. Auch der Sportbetrieb in den Mannschaftssportarten bleibt aus diesem Grund untersagt.
Über die Freigabe von öffentlichen und privaten Sportanlagen für den Individualsport unter den genannten Bedingungen entscheidet der Betreiber der jeweiligen Sportanlage. Wenn Sportstätten die Möglichkeit einer räumlichen Trennung bieten, wie z.B. abtrennbare Mehr-Felder-Sporthallen, ist auch ein gleichzeitiges Training mehrerer Personen allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf einer Sportanlage möglich.
Neben den allgemeinen Hygieneanforderungen der aktuell gültigen Landesverordnung sind die vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) herausgegebenen TÜV-geprüften Hygienestandards und die Hygieneregeln der jeweiligen Spitzenverbände zu beachten.
Klarstellung zur Zweite Verordnung zur Änderung der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung