05.11.2020 - Frank Löper
Für folgende Themen konnte der LSB Sachsen-Anhalt eine Klärung herbeigeführen:
Kadersportlerinnen und Kadersportler:
Nach § 8a (1) 3. erfolgt eine Klassifizierung der Bundeskader. Sind damit sowohl olympische als auch nicht olympische Bundeskader gemeint? Ja, die Regelung gilt sowohl für olympische als auch für nichtolympische Sportarten.
Schulsport-Arbeitsgemeinschaften:
Nach § 8a (4) ist Schulsport zulässig. Gilt das auch für Arbeitsgemeinschaften „Sport in Schule und Verein“? Ja, Schulsport-Arbeitsgemeinschaften sind zugelassen, wenn die Hygienebestimmungen laut Schulsport eingehalten werden können und keine Durchmischung der Kohorten erfolgt.
Rehabilitationssport:
Nach § 8a (5) darf auch ärztlich verordneter Rehabilitationssport stattfinden. Die Entscheidung zur Fortführung liegt jedoch bei den Vereinen. Der Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband (BSSA) hat in Abstimmung mit dem Landessportarzt Dr. Lars Homagk seine Kriterien zur Durchführung des Reha-Sports der aktuellen Situation angepasst. Ausführliche Informationen dazu stellt der BSSA zu Verfügung: www.bssa.de/corona-aktuell
Präventionssport:
Präventionskurse dürfen aktuell nicht stattfinden. Bereits vor dem 2. November begonnene Präventionskurse nach § 20 Absatz 5 SGB V können zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt und abgeschlossen werden. Wenn die technische Möglichkeit besteht, kann ein begonnener oder während der Kontaktbeschränkungen beginnender Kurs bis zum 31. Dezember 2020 auch online durchgeführt werden. Aus der Teilnahmebescheinigung für die Kursteilnehmenden muss hervorgehen, wie viele Kurseinheiten auf Grund der Corona-Pandemie nicht stattgefunden haben.