05.08.2022 - Frank Löper
Prof. Gerhard Geckle, Steuerrechtsexperte der Hochschule Freiburg, hat für den Landessportverband Baden-Württemberg folgendes herausgearbeitet.
Wichtig für die Vereine/Verbände:
Die Pauschale erhalten auch Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn erhalten/beziehen, somit auch die vielen engagierten Übungsleiter, Trainer oder Betreuer mit Abrechnung über § 3 Nr. 26 EStG, dem Übungsleiterfreibetrag für begünstigte nebenberufliche Tätigkeiten. Dazu zählen auch die nebenberuflich Tätigen, die für ihre Dienstleistungen eine Vergütungsabrechnung mit der Anwendung des Ehrenamtsfreibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG dieses Jahr in der Vereinspraxis erhalten, also nebenberufliche, bezahlte Helfer etc.
Wobei nicht unbedingt eine "steuerbegünstigte” Tätigkeit für den gemeinnützigen Verein oder einen anderen Rechtsträger ausgeführt werden muss. Wer als Aushilfe etwa beim Sommerfest Bedienungslohn erhält oder eine Vergütung über ein Mini-Job-Verhältnis bei der bezahlten Mitarbeit in der Vereins-Gaststätte, der hat ebenso Anspruch auf die EPP-Pauschale in diesem Vereinsjahr. Wobei es nicht auf den Stichtag 01.09.2022 ankommt: Den Anspruch auf die Zahlung hat jeder, der in 2022 die oben genannten Einkünfte bezogen/erhalten hat.
Wer in diesem Jahr somit anspruchsberechtigt ist, und, aus welchen Gründen auch immer, keine Auszahlung der EPP über seine Gehaltsabrechnung vom Arbeitgeber erhält oder bei dem keine automatische, vom Finanzamt durchzuführende Herabsetzungen der Einkommensteuer-Vorauszahlung als Selbstständiger, z. B. zum 10. September 2022 in Anspruch nehmen kann, erhält dann ohne besonderen Antrag diese Pauschale von 300 Euro nach Abgabe der EST-Erklärung 2022 im nächsten Jahr über den Einkommenssteuer-Bescheid steuermindernd mit festgesetzt.
Ansprechpartnerin für weitergehende Fragen:
LSB-Finanzvorständin
Ines Kramer
Tel.: 03 45/52 79 205
Mail: kramer@lsb-sachsen-anhalt.de
Die komplette Ausarbeitung zum Thema Energiepreispauschale von Prof. Gerhard Geckle finden Sie hier: