
24.02.2021 - DOSB/Frank Löper
1. Sind die aktuell vom Bundesanzeiger Verlag für den Zeitraum 2017 bis 2019 versandten Gebührenbescheide rechtmäßig?
Der DOSB hat Ende 2019 erreicht, dass das Bundesministerium der Finanzen für gemeinnützige Vereine der Möglichkeit einer Gebührenbefreiung auf Antrag zugestimmt hat. Diese Regelung galt ab dem 1. Januar 2020. Eine rückwirkende Befreiung war ebenso wenig erreichbar wie eine generelle Befreiung ohne Antragstellung. Somit ist der Bundesanzeiger Verlag berechtigt, die Gebühren für die Jahre 2018 und 2019 über jeweils 2,50 Euro zu erheben. Auch der z.T. geltend gemachten halben Jahresgebühr für 2017 kann nicht die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden, da für diese Gebühr – abweichend von § 195 BGB – eine vierjährige Verjährungsfrist gilt (§ 13 Absatz 3 Satz 2 BGebG).
2. Kann auch nun noch ein Antrag auf Gebührenbefreiung für das Jahr 2020 gestellt werden?
Das ist leider nicht mehr möglich, da die Gebührenbefreiung nach § 4 Absatz 3 Satz 3 der Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) an eine Antragstellung bis zum Ende des Jahres gebunden ist.
3. Muss der Antrag auf Gebührenbefreiung jedes Jahr erneut gestellt werden?
Dies ist nicht der Fall. Die Dauer der Gebührenbefreiung richtet sich nach der Gemeinnützigkeitsbescheinigung, die der Verein bei der Antragstellung vorgelegt hat.
Beispiele:
Der Verein hat für 2020 erfolgreich Gebührenbefreiung beantragt und dabei als Nachweis einen Freistellungsbescheid vorgelegt, der 2018 ausgestellt ist. Einen neuen Bescheid erhält er von seinem Finanzamt somit in der Regel 2021. Einen rechtzeitigen Eingang unterstellt, könnte er für seinen auf 2021 bezogenen Antrag diesen neuen Bescheid vorlegen und müsste in den Jahren 2022 und 2023 keinen erneuten Antrag stellen.
Der Verein hat für 2020 erfolgreich Gebührenbefreiung beantragt und dabei als Nachweis einen Freistellungsbescheid vorgelegt, der 2019 oder 2020 ausgestellt ist. Einen neuen Bescheid erhält er von seinem Finanzamt somit in der Regel erst 2022 oder 2023. Bis dahin kann er keinen aktuelleren Nachweis über seine Gemeinnützigkeit vorlegen als bei der letztjährigen Antragstellung und müsste daher auch erst dann für die drei folgenden Jahre erneut die Gebührenbefreiung beantragen.
4. Erhalten Vereine, die einen Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt haben, einen Bescheid des Bundesanzeiger Verlags?
Nach Auskunft des Verlags erhält jeder Verein, der einen Antrag gestellt hat, nach Vorlage aller (ggf. nachgeforderter) Unterlagen eine Bestätigung, dass er keiner Gebührenpflicht unterliegt. Daraus soll auch hervorgehen, bis wann die Befreiung gilt. Der Verlag hat gegen Ende 2020 eine Fülle von Befreiungsanträgen erhalten und arbeitet diese gerade sukzessive ab.
5. Trifft es zu, dass die vom DOSB im Dezember 2020 zur Antragstellung empfohlene E-Mail-Adresse gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de nicht mehr existiert?
Obwohl einige Vereine von vergeblichen Versuchen berichten, den Antrag auf diesem Weg zu stellen, besteht diese Möglichkeit weiterhin. Der Verlag empfiehlt nun allerdings die Antragstellung über seine Homepage. Hierfür genügt im ersten Schritt eine sogenannte Basis-Registrierung.
6. Kann das Transparenzregister von Vereinsvertretern zur Überprüfung, ob diese zur Antragstellung berechtigt sind, die Vorlage des Personalausweises verlangen? Ist dies mit den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung vereinbar?
Nach § 4 Abs. 2 S. 2 TrGebV muss der Antragsteller im Rahmen der Antragstellung seine Identität und seine Berechtigung, für den Verein handeln zu dürfen, belegen. Geeigneter Nachweis für die Berechtigung ist bei einem handelnden Vorstand zum Beispiel ein aktueller Vereinsregisterauszug, aus dem sich die Stellung als Vorstand ergibt. Sofern nicht der gesetzliche Vertreter handelt, muss eine entsprechende Vollmacht vorgelegt werden. In beiden Fällen ist die Identität des Antragstellers gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3 TrGebV i. V. m. § 3 TrEinV nachzuweisen, Hierzu reicht der Auszug aus dem Vereinsregister nicht aus, dieser Auszug bzw. die Vollmacht dienen lediglich dem Nachweis der Berechtigung zur Antragstellung. Die elektronische Übermittlung einer unbeglaubigten Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises ist nach der o. g. gesetzlichen Regelung zum Zwecke der Identifizierung ausreichend.
Bei der Antragstellung über die Homepage des Bundesanzeiger Verlages ist die verschlüsselte Datenübertragung nach dessen Angaben sichergestellt.
7. Kann der Antrag auch mit einem Brief gestellt werden?
Nein. Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 TrGebV kann ein Antrag auf Gebührenbefreiung nur in einer von der registerführenden Stelle vorgegebenen elektronischen Form gestellt werden. Hierzu muss die registerführende Stelle nach § 4 Absatz. 1 Satz 2 TrGebV entweder eine Möglichkeit der Antragstellung per E-Mail oder über die Internetseite des Transparenzregisters zur Verfügung stellen.
8. Was ist bei der Antragstellung noch zu beachten?
Der Bundesanzeiger Verlag hat uns auf zwei Punkte hingewiesen, die bei der Bearbeitung häufig zu Problemen führen:
Vereine geben ihren Namen nur abgekürzt an. Wenn der „Turn- und Sportverein Musterstadt“ sich unter „TuS Musterstadt“ anmeldet, gibt es zwar kaum „Identifikationsprobleme“. Anders sei dies jedoch bei Großstädten, in denen mehrere Vereine mit ähnlichen Namen existieren und dann Abkürzungen der Städtenamen und oder der Ortsteile vorgenommen würden.
Es gibt Abweichungen zwischen dem im Vereinsregisterauszug eingetragenen Vorstand und den als Vorstand unterzeichnenden Antragstellern.
Beides kann zu einer Verzögerung der Bearbeitung führen.
9. Wie ist es zu erklären, dass Vereine nach der Antragstellung über die E-Mail-Adresse des Transparenzregisters eine Nachricht erhalten, in der sie zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert werden, die dem Antrag bereits als Anlage beigefügt waren?
Es handelt sich um eine automatisch generierte Eingangsbestätigung, die jeder Antragsteller unabhängig vom Umfang der bereits eingereichten Unterlagen erhält: Sollten noch Unterlagen fehlen, setzt sich der Bundesanzeiger Verlag mit dem betroffenen Verein in Verbindung.
10. Was hat es mit dem von der Bundesregierung bereits beschlossenen und dem Bundesrat zugeleiteten „Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinGw)“ auf sich?
Wie schon bei den bisherigen Gesetzgebungsvorhaben wurde der DOSB vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) erneut nicht in den Kreis der Verbände einbezogen, denen Anfang Januar 2021 Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Gesetzentwurf gegeben wurde. Der DOSB hat nur durch einen Zufall von den weitergehenden Plänen des BMF erfahren, das sich hierbei im Wesentlichen auf die auf EU-Ebene beschlossene Harmonisierung der nationalen Transparenzregister beruft. Der Regierungsentwurf kann hier im Detail nachgelesen werden.
Danach soll das Transparenzregister künftig von einem Auffang- in ein Vollregister umgewandelt werden. Für bereits im Vereinsregister eingetragene Vereine ergibt sich dadurch die Pflicht, dem Transparenzregister selbst eine Reihe von Angaben zur Eintragung zu übermitteln. Diese Handlungspflichten ergeben sich aufgrund der Streichung von § 20 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes (GwG), mit der die aktuelle Ausnahmeregelung für im Vereinsregister eingetragene Organisationen wegfallen soll, eine Verpflichtung zur Übermittlung der in § 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 GwG angeführten Daten. Nach dem aktuellen Stand des Gesetzentwurfes soll für Vereine immerhin eine Übergangsfrist bis Ende 2022 gelten. Danach können unterlassene Mitteilungen allerdings mit einem Bußgeld geahndet werden.
Der DOSB bemüht sich um eine Änderung der vorgesehenen Pläne und würde es sehr begrüßen, wenn auch andere Verbände in diesem Punkt beim Bundesfinanzminister vorstellig werden. Der heute bestehende Aufwand mit den Anträgen auf Gebührenbefreiung ist schon nicht mit dem Versprechen der Politik, für Bürokratieabbau und der Entlastung des Ehrenamtes eintreten zu wollen, in Einklang zu bringen. Durch die geplante „aktive Mitwirkungspflicht“ der Sportvereine würde dieser Aufwand noch weiter steigen und ist daher nicht akzeptabel. Er ist auch inhaltlich nicht nachvollziehbar, da uns keine Fälle bekannt sind, in denen gemeinnützige Sportvereine im Rahmen illegaler Geldwäsche eine Rolle gespielt haben. Hinzu kommt, dass es sich bei dem „wirtschaftlich Berechtigten“ im Sinne des § 3 GwG, zudem künftig detaillierte Angaben gefordert werden, bei nahezu allen Vereinen um den Vorstand handelt, dessen Identität bereits aus dem Vereinsregister hervorgeht.
11. Wohin können sich Vereine bei Fragen oder Beschwerden wenden?
Ansprechpartner für die gesetzlichen Grundlagen ist das Bürgerreferat des Bundesministeriums der Finanzen.
(Mail: buergerreferat@bmf.bund.de, Tel:: 030/1 86 82 33 00, Fax: 030/1 86 82 32 60)
Ansprechpartner für Fragen zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen für die Führung des Transparenzregisters und die Prüfung der Anträge auf Gebührenbefreiung ist die hiermit vom BMF beliehene Bundesanzeiger Verlag GmbH
(Mail: service@transparenzregister.de, je nach Thema gibt es unterschiedliche Telefon-Durchwahlen, die der Startseite unter www.transparenzregister.de zu entnehmen sind).
Einen guten „Einstieg“ bietet z.B. auch diese kompakte Zusammenfassung:
19.02.2021 - Frank Löper
Die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts hatte am 16. Dezember 2020 im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 den Bundestag und am 18. Dezember 2020 den Bundesrat passiert. Darin wurden beispielsweise die Übungsleiterpauschale von bislang 2.400 Euro jährlich auf 3.000 Euro und die Ehrenamtspauschale wird von 720 Euro auf 840 Euro angehoben. Eine Anhebung erfuhr auch die jährliche Freigrenze für Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von 35.000 Euro auf 45.000 Euro. Weitere Erleichterungen in der neuen gesetzlichen Regelung gibt es bei Spenden und Spendennachweisen sowie bei der Notwenigkeit zur zeitnahen Mittelverwendung, was die Bildung von Rücklagen für Projekte erleichtert.
Darüber hinaus hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine Verlängerung und Erweiterung der Billigkeitsmaßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene bis zum 31. Dezember 2021 verfügt. Auch die Abgabefrist für die Steuererklärungen für 2019 wurde bis zum 31. August 2021 verlängert.
18.02.2021 - Frank Löper
Das Transparenzregister wurde im Rahmen der Neufassung des Geldwäschegesetzes als Kernstück der Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie der Europäischen Union geschaffen. Seit Oktober 2017 gibt es umfassende Auskunft über die „wahren wirtschaftlichen Eigentümer“ von Gesellschaften, Stiftungen, Trusts und vergleichbaren Gestaltungen. Auch gemeinnützige Sportvereine werden automatisch im Transparenzregister geführt, können aber eine Befreiung von den Gebühren für die Führung des Transparenzregisters bei der registerführenden Bundesanzeiger Verlags GmbH beantragen. Diese Gebührenbefreiung ist für gemeinnützige Vereine allerding erst ab dem Jahr 2020 möglich.
Sportvereine, die jetzt erstmals einen Gebührenbescheid für die Jahre 2018 – 2020 erhalten haben, müssen also auf jeden Fall die Gebühren entrichten. Für die folgenden Jahre können sie einen Befreiungsantrag stellen, um weitere Gebührenbescheide zu vermeiden.
Das geht wie folgt:
Die Gebührenbefreiung für die Folgejahre können Vereine direkt online beantragen. Dazu registrieren Sie sich unter: www.transparenzregister.de/treg/de/registrieren mit einer Mailadresse und dem Aktenzeichen ihres Gebührenbescheides und füllen unter „Erweiterte Registrierung wirtschaftlich Berechtigter“ den Antrag auf Gebührenbefreiung nach § 24, Abs. 1 aus. Hier werden ein aktueller Auszug aus dem Vereinsregister, ein Nachweis der Identität der beantragenden Vorstandsmitglieder und ein aktueller Freistellungsbescheid abgefordert. Die Gültigkeit dieser Befreiung richtet sich nach der Gültigkeit des jeweils eingereichten Freistellungsbescheides. Eine erneute Antragstellung ist somit nicht generell in jedem Jahr erforderlich.
Aktuell befindet sich der DOSB zum Thema in Abstimmungen mit dem Transparenzregister und dem Bundesministerium für Finanzen. Sobald es weitere Informationen zum Thema gibt, werden wir an dieser Stelle informieren.
25.01.2021 - DOSB/Frank Löper
Commerzbank und DOSB haben die Initiative „Das Grüne Band“ seit der ersten Verleihung 1986 zu einem wichtigen Baustein im deutschen Nachwuchsleistungssport entwickelt, der dem langfristigen Aufbau talentierter Athlet*innen dient. „Das Grüne Band“ belohnt Vereine unabhängig von ihrer Vereinsgröße für ihre herausragende Nachwuchsarbeit.
„Der Trainings- und Wettkampfbetrieb war im Jahr 2020 deutlich eingeschränkt und auch das immens wichtige Vereinsleben war vielerorts nur sehr begrenzt möglich. Gerade jetzt kommt es darauf an, die vielfältigen Angebote der Vereine im sportlichen und gesellschaftlichen Bereich sowie das vielerorts unermüdliche Engagement für den Nachwuchs zu erhalten. Damit leisten die Vereine einen zentralen Beitrag für das soziale Miteinander und für die persönliche Entwicklung, ganz besonders von Kindern und Jugendlichen. Wir sind daher sehr glücklich und dankbar, auch in dieser Situation 2021 wieder mit der Commerzbank ´Das Grüne Band` an 50 Sportvereine vergeben und so den unermüdlichen Einsatz von Trainer*innen, Betreuer*innen, Eltern und der Sportler*innen für den Nachwuchs in Sportdeutschland würdigen zu können“, sagt die DOSB-Vorstandsvorsitzende Veronika Rücker.
Uwe Hellmann, Leiter Brand Management der Commerzbank und Jurymitglied: „Das Jahr 2020 war für die Vereine besonders heraufordernd. Die Sportvereine bei ihren Engagements für den Nachwuchs im Leistungs- und Breitensport in Deutschland zu unterstützen, liegt uns schon immer am Herzen und ist jetzt vielleicht wichtiger als je zuvor. Hinter allen Preisträgern und ihren sportlichen Erfolgen stecken unendlich viele ehrenamtliche Stunden und sportliche Ausdauer. Gleichzeitig erleben wir immer wieder mutige Vereine, die neue Wege in der Förderung junger Talente wagen. Diesen Einsatz möchten wir wertschätzen und die Vereine weiter motivieren. Daher vergeben wir von der Commerzbank gemeinsam mit dem DOSB dieses Jahr zum 35. Mal `Das Grüne Band´ und die Förderprämie von 5.000 Euro.“
Die 50 Siegervereine erhalten entweder bei einer individuellen Verleihung in ihrer Stadt oder auf der Deutschlandtour des Grünen Bandes ihren Preis. Die Bewerbungsphase läuft bis zum 31. März 2021. Alle Vereine, die sich in der Nachwuchsarbeit engagieren, sind aufgerufen, das Online-Bewerbungsformular auszufüllen und sich bei ihrem Spitzenverband zu bewerben.
15.01.2021 - Frank Löper
Im Jahr 2020 wurden insgesamt 204,47 Millionen Euro für Lotto-Produkte ausgegeben. Jeder Sachsen-Anhalter hat durchschnittlich 93,16 Euro für die Produkte von LOTTO Sachsen-Anhalt ausgegeben, 7,21 Euro mehr als 2019. Die Lottospieler in Sachsen-Anhalt hatten 2020 auch das Glück auf ihrer Seite. Insgesamt 612 Beträge ab 5.000 Euro wurden gewonnen. Zwei Lottospieler wurden gar zu Millionären. Lotto-Gewinner ist aber auch der Sport. Von den 4,64 Millionen Euro, mit denen Lotto 2020 278 gemeinnützige Vorhaben unterstützte, profitierten 97 Projekte im Sport mit insgesamt rund 1,5 Mio. Euro.
So erhielten zum Beispiel der Cöthener Hockeyclub in Köthen 52.000 Euro für die Sanierung ihres Kunstrasenplatzes, der SV Chemie Genthin 23.000 Euro für die Sanierung ihres Bootshauses und der ESV Roßlau 1951 e. V. 24.000 Euro für die Dacherneuerung ihrer Kegelsportstätte. Aber auch kleinere Summen hatten große Wirkung. So erhielt die SG Dölbau 90 e. V. in Kabelsketal 5.000 Euro für die Errichtung eines Beachvolleyballplatzes, die SG Eisdorf e. V. Teutschental 3.000 Euro für Erweiterung ihres Kabinen- und Sanitärtraktes und die TSV Schackensleben konnte 11.000 Euro für die Erneuerung ihrer Flutlichtanlage einsetzen.
Von dem eine Millionen Euro schweren Corona-Hilfsfonds von Lotto Sachsen-Anhalt wurden bislang 621.000 Euro vergeben. Auch hier ging etwa ein Drittel der Hilfsgelder an den Sport.
„Wir freuen uns, mit Lotto Sachsen-Anhalt seit vielen Jahren einen starken Partner als Förderer des Sports an unserer Seite zu wissen! Rekordumsätze bei Lotto sind deshalb auch für den Sport in Sachsen-Anhalt ein Grund zur Freude. Gerade in Zeiten der Corona-Pandemie hat Lotto Sachsen-Anhalt sein Herz für den Sport gezeigt und von der Pandemie betroffenen Sportvereinen unkompliziert und unbürokratisch geholfen. Dafür sind wir sehr dankbar“, sagt Silke Renk-Lange, Präsidentin des LSB Sachsen-Anhalt.