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Aufbewahrungsfristen auf acht Jahre verkürzt

| Frank Löper

Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz wurde bereits im Oktober 2024 auf Bundesebene die Verkürzung von Aufbewahrungsfristen von Buchungsbelegen und Rechnungen von zehn auf acht Jahre beschlossen. Das gilt ab 1. Januar 2025 auch für die Finanzbuchhaltung in gemeinnützigen Sportvereine und –verbände. Hier die Details...

© dpa picture alliance

Änderungen von Aufbewahrungsdauern (§ 257 Absatz 4, HGB)

Im § 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuches (HGB) wird unter anderem wie folgt geändert:

Es sind aufzubewahren

  • die in Absatz 1 Nr. 1 HGB aufgeführten Unterlagen unverändert 10 Jahre (zum Beispiel Handelsbücher, Jahresabschlüsse, Lageberichte)
  • die in Absatz 1 Nr. 4 HGB aufgeführten Unterlagen statt bisher 10 Jahre neu gefasst 8 Jahre (zum Beispiel Buchungsbelege)
  • die sonstigen in § 257 Absatz 1 HGB aufgeführten Unterlagen unverändert 6 Jahre (zum Beispiel empfangene und abgesandte Handelsbriefe).

Vgl. Artikel 1 Nr. 2 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (in: BGBl. I Nr. 323 vom 29.10.2024 – Änderung des HGB -). § 257 Absatz 4 HGB in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung ist grundsätzlich erstmals auf Unterlagen anzuwenden, deren Aufbewahrungsfrist nach § 257 Absatz 4 HGB in der bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist (vgl. Artikel 2 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, in: BStBl. I 2024 21/2024 Seite 1421).

Änderung des Umsatzsteuergesetzes (§ 14b Absatz 1, UStG)

Die in § 14b Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) genannten Rechnungen sind statt bisher 10 Jahre geändert 8 Jahre lang aufzubewahren; dies betrifft grundsätzlich Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am 31. Dezember 2024 noch nicht abgelaufen ist (vgl. Artikel 5 Nr. 5 Bürokratieentlastungsgesetz).

Der Voranmeldezeitraum für die Umsatzsteuer ist unverändert das Kalendervierteljahr. Beträgt jedoch die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr statt bisher 7.500 € mehr als 9.000 €, ist der Kalendermonat Voranmeldezeitraum (vgl. Artikel 5 Nr. 2 a und 2b Bürokratieentlastungsgesetz).

Quelle: Journal_1_2025 – Kanzlei Dr. Klemm, Wirtschaftsprüfer, MD

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